AGB's der Bedachungsgeschäft Preuß GmbH
Vertragsgrundlagen
1. Das Angebot, das Leistungsverzeichnis und diese Leistungsgrundlagen;
2. die anerkannten Regeln der Bautechnik, wie sie in den Fachregeln des Deutschen Dachdeckerhandwerks festgelegt sind, und
3. die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B und Teil C, (VOB- Ausgabe 2012).
Angebote, Kostenvoranschläge, Preise etc.
1. Angebotstexte und Zeichnungen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur mit Zustimmung des Auftragnehmers anderweitig verwendet werden.
2. Die Preise sind Netto-Preise. Die gesetzliche, am Tage der Abrechnung gültige Umsatzsteuer, wird hinzugerechnet.
3. An das Angebot hält sich der Auftragnehmer 24 Werktage gebunden. Bei Auftragserteilung 4 Monate
4. Danach eintretende Lohn- und Materialmehrkosten (bei Metallen DEL-Notiz) werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Ausführungsfristen
1. Ausführungsbeginn und Ausführungsdauer der zu erbringenden Leistung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Überschreitet der Auftragnehmer verbindlich zugesagte Fristen, so kann
der Auftraggeber schriftlich unter Berücksichtigung der witterungsbedingten Ausführungsmöglichkeiten eine Nachfrist von mindestens 12 Werktagen setzen. Nach deren fruchtlosem Ablauf hat der
Auftraggeber das Recht, nach § 5 Ziff. 4, § 8 Ziff. 3 VOB/B zu kündigen.
2. Material-Lieferschwierigkeiten, die nachweislich ohne Verschulden des Auftragnehmers eintreten, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Ausführungsfrist.
3. Witterungsverläufe verlängern die Ausführungsfrist entsprechend. Maßstab ist insoweit der monatlich erscheinende "Witterungsbericht" des Deutschen Wetterdienstes.
4. Bei bauseitig bedingten Terminverzögerungen (z.B. verspätete Fertigstellung von Vorarbeiten) sind neue Termine für Ausführungsbeginn und Ausführungsfristen zu vereinbaren.
Abnahme und Gefahrenübergang
1. Die Abnahme der Leistung hat durch den Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Mitteilung über ihre Fertigstellung zu erfolgen. Der Mitteilung gleichgestellt ist die
Zustellung der Schlussrechnung. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen. Erfolgt keine Abnahme, so gilt die Leistung 12 Tage nach dem
Zugang der Fertigmeldung als abgenommen.
2. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Teilabnahme bzw. Abnahme der Leistung. Wird die Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare vom Auftragnehmer
nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten.
Gewährleistung und Sicherheitsleistung
1. Beginnend mit der Abnahme gilt die vierjährige Verjährungsfrist. Bei Wartungs- und Reparaturarbeiten beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre. Hemmung und Unterbrechung des
Verjährungsablaufes beziehen sich nur auf den im Rahmen der Gewährleistungspflicht nachzubessernden Teil der Leistung.
2. Sicherheitsleistungen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. Freigestellt bleibt dem Auftragnehmer die Art und Weise, wie er diese erbringt. Wird Sicherheit durch Einbehalt
oder Hinterlegung von Geld geleistet, so ist das Geld auf einem Sperrkonto verzinslich zu Gunsten des Auftragnehmers anzulegen, wobei nach gegenseitiger Vereinbarung auch die Anlage in Pfandbriefen
und Kommunalobligationen erfolgen kann.
Grundlagen der Berechnung
der Vergütung nach DIN 18 338 VOB/C
1. Die Leistung ist aus Zeichnungen zu ermitteln, soweit die tatsächlich ausgeführte Leistung identisch ist mit derjenigen, die in den Zeichnungen festgelegt ist. Sind solche
Zeichnungen nicht vorhanden, ist die Leistung aufzumessen. Der Ermittlung der Leistung, gleichgültig ob sie nach Zeichnung oder Aufmaß erfolgt, ist zugrunde zu legen: bei Dachdeckungen und
Dachabdichtungen auf Flächen, die von Bauteilen, z. B. Attiken, Wänden begrenzt sind, die Fläche bis zu den begrenzenden, ungeputzten bzw. unbekleideten Bauteilen, bei Dachdeckungen und
Dachabdichtungen ohne begrenzende Bauteile die Maße der Dachdeckung oder Dachabdichtung, bei Dämmschichten die Maße der Dämmung, Bohlen, Sparren und dergleichen werden übermessen, bei Fassaden die
Maße der Bekleidung. Schließen Dachdeckungen und Dachabdichtungen an Firste, Grate und Kehlen an, wird bis Mitte First, Grat oder Kehle gerechnet.
2. Es werden abgezogen: Bei Abrechnung nach Flächenmaß (Quadratmeter): Aussparungen und Öffnungen über 2,5 Quadratmeter Einzelgröße für Schornsteine, Fenster, Oberlichter, Gauben und
dergleichen. Bei Abrechnung nach Längenmaß (Meter): Unterbrechungen über 1 m Einzellänge.
Zahlungen
1. Eigentumsvorbehalt
a) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der
Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftige und unbedingte Forderungen, z. B. aus Umkehrwechseln.
b) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware - auch soweit sie durch uns erfolgt - erfolgt für uns als Hersteller i. S. d. § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete
Ware gilt als Vorbehaltsware i. S. d. Regelung unter a).
c) Bei Bearbeitung, Verbindung und Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren des Kunden oder Auftraggebers steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Besteller uns bereits die
ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartsschaftsrechte an dem neuen Bestand oder Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren und verwahrt diese unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. Regelungen unter a).
d) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiter veräußern oder weiter
verarbeiten, vorausgesetzt, das er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den nachstehenden Regelungen e) und f) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über
die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i.S.d. Regelung zu e) gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
e) Die Forderung des Kunden aus der Wiederveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in dem selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware
i. S. d Regelung zu a).
f) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiter veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Regelung zu c) haben, wird uns ein unserem Eigentumsanteil
entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
g) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Regelungen c) und d) genannten
Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und
Unterlagen zu übergeben. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Falle befugt - dies gilt auch für Arten von Factoring-Geschäften, die den Kunden auch nicht aufgrund unserer
Einziehungsermächtigung gestattet sind.
h) Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen.
i) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheit die gesicherte Forderung insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe unserer Sicherheit nach
unserer Wahl verpflichtet.
2. Abschlagszahlungen sind innerhalb von 7 Werktagen nach Vorlage prüffähiger Aufstellungen zu gewähren.
3. Die Schlusszahlung einschließlich Umsatzsteuer ist innerhalb von 18 Werktagen nach Zugang der Rechnung zu leisten. Skonto-Abzüge sind nicht zulässig, wenn sie nicht gesondert
vereinbart sind.
4. Kommt der Auftraggeber trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Werktagen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 %
über dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen, falls nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird.
5. Wird die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, kann der Auftragnehmer die ihm obliegende Leistung so lange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für
sie geleistet wird. Werden ordnungsgemäß angeforderte Abschlagszahlungen nicht geleistet, so ist der Auftragnehmer nach nochmaliger Fristsetzung berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Darüber hinaus
kann er, falls in der Mahnung die Kündigung angedroht wurde, den Vertrag kündigen.
Zusätzliche Vergütung für Leistungen zur Weiterarbeit
bei Witterungserschwernissen
Verlangt der Auftraggeber trotz wiedriger Witterungseinflüsse eine Weiterführung der Arbeiten, so sind die hierfür erforderlichen Maßnahmen zusätzlich zu vergüten. Zu solchen zusätzlichen Maßnahmen
gehören z.B. das Räumen der Dach- und Arbeitsfläche von Schnee, Eis und Wasser, künstliche Trocknung und Erwärmung von Dachflächen, das Abdecken der Dachfläche mit Planen und deren Entfernung, die
Kosten für sonstige Schutzabdeckungen über der Dachfläche bzw. Teilen von Dachflächen, Vollschutzüberdachungen, Bereithalten und Einsetzen von Warmluftgeräten. Zusatzarbeiten werden mit
Stundenverrechnungssätzen nach Aufwand vergütet.
Gerichtsstand, Rechtwirksamkeit
1. Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Auftragnehmers, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Leistungsgrundlage berühren die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
3. Diese Leistungsgrundlagen gelten in der vorstehenden Fassung für alle mit diesem Bauvertrag in Verbindung stehenden Leistungen einschließlich solcher, die zusätzlich vereinbart
werden. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.